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Artikel 130 (Landesrechtliche Vorschriften zur Aneignung im freien betroffener Tauben)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Aneignung der einem anderen gehörenden, im Freien betroffenen Tauben.





 Stand: 01.04.2024