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Artikel 128 (Landesrechtliche Vorschriften über Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten an nicht eingetragenen Grundstücken)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Begründung und Aufhebung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen ist und nach den Vorschriften der Grundbuchordnung nicht eingetragen zu werden braucht.





 Stand: 01.04.2024