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Artikel 144 (Landesrechtliche Vorschriften zur Übertragung der Beistandschaft durch das Jugendamt)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Die Landesgesetze können bestimmen, daß das Jugendamt die Beistandschaft mit Zustimmung des Elternteils auf einen nach § 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormundschaftsverein übertragen kann.





 Stand: 01.04.2024