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Artikel 108 (Landesrechtliche Schadensersatzregelungen bezüglich bestimmter Versammlungen)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

 
 

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der bei einer Zusammenrottung, einem Auflauf oder einem Aufruhr entsteht.





 Stand: 01.04.2024