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(Wert: >des Auskunftsantrags / >des Unt.-Zahlungsantrags / >der eidesstattlichen Versicherung) (>PKH/VKH / >Kostenentscheidung / >Stufenanträge) Familienverfahren ab 1.9.2009 (dazu): Statt § 44 GKG gilt die sachlich identische Vorschrift des § 38 FamGKG (dazu). Dabei ist die Veränderung der Terminologie zu beachten (dazu). 2. Differenzierung nach Gebühren? / 3. Bei steckengebliebener Stufenklage 4. Wert für den Gerichtskosten-Vorschuss / 5. Beschwer 1. Grundsatz: Für die Stufenklage gilt ein einheitlicher Regelwert: a. Bei echter Stufenklage: (a) Gesetzeslage: ".. ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend" (§ 38 FamGKG / 44 GKG). (b) Bedeutung: Die Klage hat insgesamt nur 1 Streitwert, und zwar den der teuersten Stufe (§ 38 FamGKG) (44 GKG). Praktisch ist stets der Wert des Zahlungsantrages anzusetzen, OLG Brandenburg DRsp 2004/9052 = FamRZ 2003,240. (c) Bemessung: Maßgeblich sind die [...]
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