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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Regelwert: a. Grundlage: Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers (§ 53 I (20 I) GKG i.V.m. § 3 ZPO >Text). b. Was ist zu schätzen? i.d.R. 1/3 des Werts der Hauptsache, Zöller[26.] 3 ZPO R.16 Arrest. Bei Unterhalt ist vom Jahreswert nach § 42 I (17 I) GKG (dazu) auszugehen und davon grds. die Hälfte anzusetzen, OLG Köln FamRZ 2001,432 = DRsp 2001/783. 2. Ist der Regelwert zu erhöhen? Eine Erhöhung bis zum Wert der Hauptsache kommt in Betracht: a) Bei Vorwegnahme der Hauptsache: Wenn mit einem Hauptsacheverfahren nach Arresterlass nicht mehr zu rechnen ist, OLG Frankfurt AnwBl. 1983,89, oder b) Bei Auslandsfällen: Wenn der Arrest das einzige Inlandsvermögen des ausländischen Schuldners betrifft, Schneider Streitwert R.274. 3. Bei Antragshäufung: a. Dinglicher + persönlicher Arrest: Beide Anträge sind gleichwertig, ihre Kombination in 1 Verfahren erhöht den Streitwert nicht, Anders-Gehle Streitwert Arrest [...]
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