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(Wert-Unterhalt / Hauptmenü ) (>Realsplitting) 1. Worum handelt es sich? Um eine Methode zur Steuerersparnis, auf deren Anwendung im Unterhaltsrecht ein Anspruch bestehen kann; der Unterhaltsgläubiger ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet (dazu). 2. Welchen Verfahrenswert haben diesbezügliche Verfahren? a. Rechtsgrundlage: Die Verweisung auf die §§ 2 ff ZPO (Text) in § 48 I GKG gilt nicht mehr, stattdessen gilt billiges Ermessen (§ 42 I FamGKG >dazu), OLG Frankfurt DRsp 2016/11579, OLG Frankfurt DRsp 2017/6835 = FamRZ 2018,203, OLG Brandenburg DRsp 2022/2798. Im Ergebnis dürfte sich nichts ändern. Soweit der Antrag auf einen Zahlbetrag lautet, ist dieser maßgeblich (§ 35 FamGKG >Text), Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 51 FamGKG R.2. b. Wie hoch ist das Interesse anzusetzen? str.: a) Der geschätzte Betrag der erstrebten Steuerersparnis, Schwolow FuR 2002,307, OLG München OLGR 1995,72, OLG Düsseldorf JurBüro 1995,254, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 42 FamGKG R.20, [...]
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