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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) Grau: Altes GKG gilt, wenn das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig wurde (§ 71 I GKG n.F.) 1. Bei Klagen auf Abänderung: a. Grundsatz: Streitwert ist der Gesamtbetrag, um den der angestrebte Ausspruch innerhalb der nächsten 12 Monate vom bestehenden Titel abweichen soll (vgl. § 42 (17) GKG >dazu). b. Bei einem Antrag auf rückwirkende Abänderung: Auch § 42 V (17 IV) GKG (dazu) für Rückstände gilt analog, OLG Schleswig JurBüro 1988,1557, OLG Nürnberg DRsp 2009/9908 = FamRZ 2009,1620. Ob der Antrag (wegen § 323 III ZPO >dazu) unzulässig ist, ist für den Wert ohne Bedeutung, OLG Karlsruhe DRsp 1999/6398 = FamRZ 1999,1289. c. Bei wechselseitigen Abänderungsklagen: str.: a) Addition (§ 45 I 1 GKG): Maßgeblich ist das wechselseitige Interesse beider Parteien bei Einreichung von Klage und Widerklage, OLG München DRsp 2007/16740 = FamRZ 2007,750 m.w.N.. Schließlich könnten beide Klagen abzuweisen sein, Lappe NJW [...]
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