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(Auskunft: >bei Unterhalt / >bei Güterrecht) (>Stufenanträge / >Eidesstattliche Versicherung) 2. Werte bei Rechtsmitteln (Beschwer) 1. Gegenstandswert für Anträge: a. Bei einem Antrag auf Auskunft: (a) Grundsätze: Die Verweisung auf die ZPO in § 48 I GKG gilt nicht mehr, stattdessen gilt billiges Ermessen (§ 42 I FamGKG >dazu). Im Ergebnis ist wie bisher nach § 3 ZPO zu schätzen, BGH DRsp 2011/18603 = FamRZ 2011,1929 [13]. 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs je nach Vorkenntnissen, BGH DRsp 2011/18603 = FamRZ 2011,1929 [14]. Basis ist, welcher Leistungsanspruch nach den Vorstellungen des Antragstellers in Betracht kommt, BGH DRsp 2011/18603 = FamRZ 2011,1929 [15]. Die Begründetheit ist hier unerheblich, BGH DRsp 2011/18603 = FamRZ 2011,1929 [16]. (b) Bei Unterhalt: Ebenso (10% bis 25% des Jahresunterhalts), OLG Köln DRsp 2012/7033. 1/5 des Werts des Zahlungsantrags (dazu) einschließlich Rückständen (dazu), OLG Brandenburg DRsp 2007/1428 = FamRZ 2007,71 [...]
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