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(>Vollstreckungsabwehranträge) 1. Genereller Wertansatz für § 767 ZPO (dazu): a. Für den Antrag auf Unzulässigerklärung: Bestimmend ist der Wert der Vollstreckungsmaßnahme, um die konkret gestritten wird; maßgeblich ist der Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, BGH DRsp 1996/29105 = NJW 1995,3318, OLG München FamRZ 2013,147. Maßgebend ist der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (incl. Rückständen) ohne Zinsen und Kosten, BGH DRsp 2006/6910 = FamRZ 2006,620, BGH DRsp 2015/19473. Eine Beschränkung auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung kann sich aus den Umständen, insbesondere aus Antrag oder Klagebegründung ergeben, OLG Koblenz FamRZ 2001,845 LS, OLG Karlsruhe DRsp 2003/15025 = FamRZ 2004,1226. Maßgeblich ist der gesamte vollstreckbare Anspruch, sofern nicht eine teilweise Erfüllung unstreitig ist oder der Gegenantrag auf einen Teilbetrag beschränkt ist, KG DRsp 2010/13120 = FamRZ 2011,668. Auf die Realisierbarkeit des [...]
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