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Nur für Altverfahren (dazu). Neuverfahren ab 1.9.2009: In Familiensachen gibt es keine einstweilige Verfügung mehr! (-->Bei Kombination mit Arrest) 1. Einstweilige Verfügung generell: a. Grundlage: Maßgeblich ist das Interesse des Antragstellers (§ 53 I (20 I) GKG i.V.m. § 3 ZPO >Text). b. Wie ist zu schätzen? str.: a) i.d.R. 1/3 des Werts der Hauptsache, Zöller[26.] 3 ZPO R.16 einstw.Vfg.. b) 1/10 bis 10/10, dabei als Richtwert 1/4, Rahm/ Künkel IX R.74. c) 2/3, KG OLGR 2005,208. 2. Besonderheiten im Familienrecht: a. Einstweilige Verfügung auf laufenden Unterhalt: (a) Regelwert: Der 6-Monats-Betrag (§ 53 II 1 (20 II 1) GKG analog), OLG Düsseldorf JurBüro 1986,253, OLG Nürnberg FamRZ 1997,691. (b) Bei abweichenden Anträgen: (ba) Bei unbegrenztem Antrag: str.: a) 12 Monate, OLG Köln FamRZ 1997,39. b) Stets 6 Monate, OLG Brandenburg FamRZ 2001,779 LS = DRsp 2002/6070. (bb) Bei einem Antrag für einen kürzeren Zeitraum: Die konkrete Monatssumme, OLG Nürnberg [...]
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