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(>Bei Verzicht / >Bei Abfindung / >Über nicht anhängige Gegenstände) (Gebühren ab 1.9.2009: >Gericht / >Anwalt) (Gebühren früher: >Gericht / >Anwalt) 3. Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs 1. Wonach richtet sich der Wert eines Vergleichs? a. Bei einer Einigung über den Verfahrensgegenstand: Für den Wert maßgeblich ist nicht, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber sie (noch) gestritten haben, OLG Koblenz DRsp 2011/10494, OLG Karlsruhe JurBüro 2008,856, OLG Frankfurt DRsp 2019/5651, OLG Hamm DRsp 2019/2517 = FamRZ 2019,1642, OLG Hamm DRsp 2022/14856 = NJW 2022,3587. Auch bei einem VKH-Vergleich nach § 118 I 3 ZPO (Text) ist der Wert nicht identisch mit dem Ergebnis der Einigung, sondern mit dem Klageantrag, falls nicht zuvor die PKH-Bewilligung auf geringere Anträge beschränkt wurde, OLG Nürnberg DRsp 2001/13759 = FamRZ 2002,685. b. Bei einer Zusatzeinigung: Zu prüfen ist für die Einigungsgebühr (dazu), ob nicht außerdem [...]
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