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(>Abfindungsvergleich / >Sonstiger Vergleich) 1. Welchen Gegenstandswert hat ein alsbald wirksamer Verzicht? a. Beiderseitiger Verzicht auf Unterhalt im Scheidungstermin (ohne Folgesache UE): str.: a) 1.200 € (2.400 DM) = (12 x 50 € x 2 Pers.): OLG Düsseldorf JurBüro 1979,250, OLG Düsseldorf JurBüro 1992,52; dieser Wert gilt weiterhin in den neuen Bundesländern, OLG Thüringen DRsp 2000/4237. b) 1.800 € (3.600 DM): Selbst wenn derzeit keinerlei Ansprüche ersichtlich sind, OLG Köln DRsp 1997/9166 = FamRZ 1998,310, OLG Naumburg DRsp 2002/6256 = FamRZ 2001,433. c) Keine Pauschale: Maßgeblich ist der konkrete Jahreswert der beiderseits denkbaren Ansprüche, OLG Dresden DRsp 2000/4093 = FamRZ 1999,1290. b. Einseitiger Verzicht: Wenn die Höhe des Anspruchs feststeht, gilt § 51 FamGKG (dazu), anderenfalls ist gemäß § 42 FamGKG (dazu) zu schätzen, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 51 FamGKG R.33. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt [...]
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