Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Abfindung/Rückzahlung / -->Im Vaterschaftsprozess) 1.b. Rückstände / 2. Trennungsunterhalt und Scheidung 3. Bei Kindesunterhalt nach dem Regel-/Mindestbetrag 1. Grundsätze: a. Wenn Unterhalt ausschließlich vertraglich geschuldet wird (dazu): Dann gilt § 9 ZPO (Text) (grds. der 3,5-fache Jahreswert), Krause FamRZ 2004,1158, OLG Karlsruhe DRsp 2006/21367 = FamRZ 2006,1217. b. Wert für laufenden gesetzlichen Unterhalt: (a) Gesetzeslage: "Bei Ansprüchen auf Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ist der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung" (§ 42 I 1 GKG). (b) Grundsätze: 12 Monatsbeträge nach Klageeinreichung im Voraus, sofern nicht ein kürzerer Zeitraum geltend gemacht wird (§ 42 I 1 GKG). Der Monat der Einreichung zählt hier nicht mit, OLG Nürnberg FamRZ 2002,684, OLG [...]