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Zahlungsabreden können sich auf sämtliche Unterhaltstatbestände beziehen. Sofern Kindes- oder Trennungsunterhalt betroffen ist, darf dadurch lediglich kein versteckter Verzicht erfolgen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus fällig. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Unterhaltsrente am 1. eines jeden Monats beim Gläubiger eingegangen sein muss. Ausreichend ist vielmehr die Leistungshandlung des Schuldners zum jeweils 1. des Monats, also z.B. die Vornahme der Überweisung (OLG Karlsruhe, FamRB 2003, 314; OLG Köln, FamRZ 1995, 1216). Ratsam erscheint es daher, eine Kalenderfälligkeit in der Weise zu begründen, dass der jeweilige Unterhaltsbetrag zum 1. eines jeden Monats oder zum dritten Werktag eines Monats beim Unterhaltsgläubiger einzugehen hat. Um den Schuldner zur pünktlichen Zahlung anzuhalten, sollte dies mit einer Verzinsungsabrede verbunden werden. Erhält der Schuldner sein Gehalt zum 15., so ist der Gläubiger vielfach ebenfalls damit einverstanden, dass die [...]
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