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Grundsätzlich ist ein Unterhaltsberechtigter verpflichtet, den Unterhaltspflichtigen unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren, wenn dies Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben kann (OLG Düsseldorf, FamRB 2002, 68). Diese Informationspflicht kann vertraglich erweitert werden. Denkbar ist es dabei, eine generelle Auskunftsverpflichtung, die kalendermäßig bestimmt ist, zu begründen, was insbesondere bei schwankenden Einkünften ratsam ist. Die sich aus § 1605 Abs. 2 BGB ergebende gesetzliche Frist von zwei Jahren kann verkürzt werden, um regelmäßigere Anpassungen des Unterhalts zu gewährleisten. Jährliche Informationspflicht Die Ehefrau verpflichtet sich, Auskunft über ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit jeweils bis zum 01.05. eines Jahres durch Überlassung einer vom Steuerberater geprüften BWA des jeweiligen Vorjahres zu erteilen. Auch kann die Auskunftsverpflichtung auf zusätzliche Tatbestände [...]
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