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Soweit im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung rückständiger Unterhalt vorhanden ist, bieten sich Absprachen darüber an, in welcher Weise die betreffende Unterhaltsverpflichtung erfüllt werden soll. Dabei ist an eine Verzinsung zu denken. Soll der Rückstand ratenweise ausgeglichen werden, ist weiterhin eine Verfallklausel sinnvoll, um einen gewissen Druck auf den Schuldner auszuüben. Hinsichtlich bis zur Vereinbarung aufgelaufener Unterhaltsrückstände ist auch beim Trennungsunterhalt ein Verzicht zulässig (vgl. Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1614 Rdnr. 3). Auf den Anspruch kann durch formlose Vereinbarung verzichtet werden. Allein die bloße Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen begründet noch keinen Unterhaltsverzicht, kann jedoch unter weiteren Voraussetzungen zur Verwirkung führen (Huhn, RNotZ 2007, 177, beck-online). Der Ehemann verpflichtet sich, an seine Ehefrau einen rückständigen Unterhaltsbetrag von ... € bis zum ... zu leisten. [...]
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