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Die Parteien können selbstverständlich vereinbaren, dass der geschuldete Unterhalt ganz oder zum Teil „natural“ statt bar geleistet wird. Der häufigste Fall ist die Überlassung von Wohneigentum, die sich in der Unterhaltsberechnung mit dem Wohnvorteil widerspiegelt. Denkbar ist aber auch Naturalunterhalt durch Überlassung eines Kfz zur Nutzung, die Übernahme von Verbindlichkeiten (Darlehensraten, Versicherungsprämien, Wohnnebenkosten) etc. Ist zu befürchten, dass aus einem solchen Titel vollstreckt werden muss, birgt die Übernahme von Verbindlichkeiten eher Schwierigkeiten und sollte vermieden werden. Naturalunterhalt Aus der anliegenden Berechnung ergibt sich ein Ehegattenunterhaltsanspruch der Ehefrau i.H.v. 1.000 € monatlich. Hierauf leistet der Ehemann: 222 € an die Lebensversicherung der Ehefrau ..., 111 € auf den Autokredit ... des Kfz der Ehefrau und 667 € an die Ehefrau durch Überweisung auf deren Konto ... [...]
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