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Verzichtserklärungen hinsichtlich des künftigen Trennungsunterhalts sind gem. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies gilt auch für einen teilweisen Verzicht. Er ist zumindest dann als unwirksamer Verzicht anzusehen, wenn weniger als 2/3 des tatsächlich geschuldeten Unterhalts vertraglich vereinbart werden (vgl. OLG Hamm v. 15.03.2006, DRsp 2006/23356; OLG Hamm, FuR 2000, 280; AG Tempelhof-Kreuzberg, FamRZ 2000, 833). Bei einem Abschlag vom Trennungsunterhalt von 20 % liegt indes i.d.R. ein unzulässiger Verzicht vor (OLG Jena v. 24.10.2013 – 1 UF 353/13, FamRZ 2014, 1032; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 558; OLG Hamm, FamRZ 2001, 1023; OLG Celle, FamRZ 1992, 94; OLG Köln, FamRZ 1983, 750; OLG Oldenburg, FamRZ 1979, 333; a.A. OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1148: 20 % Unterhaltsunterschreitung stellt keinen Verzicht dar, offengelassen bei BGH, FamRZ 1984, 997, 999). Möglich ist es indes, die Trennungsunterhaltsvereinbarung zeitlich zu befristen, [...]
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