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Unterhaltsvereinbarungen können auch Wertsicherungsklauseln enthalten, also Abreden, dass der Unterhalt zukünftig in zeitlich festgelegten Abständen nach einem bestimmten Prozentsatz zu erhöhen ist oder der Unterhalt der Höhe nach an den Lebenshaltungskostenindex angepasst wird, sobald sich die Lebenshaltungskosten um einen bestimmten Prozentsatz erhöhen. Der Vorteil für den Unterhaltsgläubiger liegt ähnlich wie bei der Dynamisierung des Kindesunterhalts nach § 1612a BGB darin, dass fortwährende Auskunfts- und Anpassungsverlangen oder gar Abänderungsverfahren entbehrlich bleiben. Der Unterhaltsschuldner demgegenüber kann verlässlicher kalkulieren. Derartige Vereinbarungen stärken für beide Parteien den Erwerbsanreiz. Das Bestreben wird es bei Wertsicherungsabreden i.d.R. sein, sonstige Abänderungsmöglichkeiten auszuschließen. Auf Schuldnerseite sollte insoweit jedoch beachtet werden, den Verzicht auf die Rechte nach § 239 FamFG dahin einzuschränken, dass eine [...]
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