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Was die eigenen Einkünfte des Berechtigten betrifft, so können Regelungen getroffen werden, die dem Grunde nach gewisse Einkommensarten außer Betracht lassen (z.B. Mieteinkünfte aus einer geerbten Immobilie, ein Wohnvorteil, überobligatorisches Zusatzeinkommen) oder die der Höhe nach das Einkommen anrechnungsfrei belassen (z.B. als Betreuungsbonus oder unter dem Gesichtspunkt der überobligatorischen Tätigkeit). Umgekehrt kann ein fiktives Einkommen angesetzt werden, das zu erzielen sich der Berechtigte „stark sagt“ (z.B. wenn der Einstieg in eine Selbständigkeit gerade erfolgt ist oder die Obliegenheit zu einer Erhöhung der Arbeitszeit besteht). Schließlich kann ein Rechenergebnis „ohne eigene Einkünfte des Berechtigten“ vorgegeben werden, von dem das Eigeneinkommen, so wie es später tatsächlich erzielt werden wird, z.B. mit 45 % angerechnet wird (Letzteres entspricht nicht etwa der überholten Anrechnungsmethode, sondern ist das Rechenergebnis der [...]
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