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Jede Unterhaltsvereinbarung sollte nicht nur die Unterhaltsbeträge selbst enthalten, sondern insbesondere im Hinblick auf § 239 FamFG, § 323 ZPO darüber hinaus eine ausführliche Darstellung der Berechnungsgrundlagen. Die größte Hürde im Abänderungsverfahren ist nämlich immer die Darlegungs- und Beweislast für die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung. Häufig wird die Grundlage nicht aufgenommen, weil man froh über die Einigkeit im Ergebnis ist und nicht einen neuen Streit über die gemeinsamen Grundlagen anfachen will. Das ist jedoch bei den Dauerschuldverhältnissen zu kurz gedacht. Abänderungsanträge werden allzu oft wegen Unschlüssigkeit abgewiesen, weil zwar veränderte Verhältnisse behauptet werden, aber die damaligen Verhältnisse gar nicht dargelegt und bewiesen werden können. Hat der Anwalt ohnehin eine schriftliche Unterhaltsberechnung gefertigt, womöglich sogar mit einer speziellen Software, so bietet es sich an, einen Ausdruck hiervon zum Gegenstand [...]
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