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Da eine durch Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigen nach § 1586 Abs. 1 BGB weggefallene Unterhaltspflicht über § 1586a Abs. 1 BGB wieder aufleben kann, wenn die neue Ehe beispielsweise nur von kurzer Dauer war, findet man in Scheidungsvereinbarungen gelegentlich einen Ausschluss des § 1586a Abs. 1 BGB. Insoweit ist indes Vorsicht geboten, soweit eine unterhaltsberechtigte Mutter vertreten wird. Genau wie ein genereller Unterhaltsverzicht kaum vertretbar erscheint, solange noch junge Kinder zu betreuen sind, sollte auch in diesem Falle ein Verzicht nur dann sinnvoll sein, wenn die Sicherung des Unterhaltsbedarfs in anderer Weise als durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesichert ist. Jede andere Vereinbarung ginge zu Lasten der zu betreuenden Kinder. Die Verwirkungstatbestände stehen zur Disposition der Ehegatten, sogar im Fall der Wiederheirat der Frau darf der Mann ihr weiter Unterhalt schulden (Grüneberg/von Pückler, 81. Aufl. 2022, § 1586 Rdnr. 1). Gleiches [...]
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