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Abfindungsvereinbarungen betreffend den zukünftigen Trennungsunterhalt können gegen § 1614 Abs. 1 BGB verstoßen. Das Problem entsteht, wenn der Berechtigte die Abfindung während der Trennungszeit verbraucht hat und erneut bedürftig wird. Unwirksam ist auch eine kombinierte Abfindungsregelung bezüglich des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, soweit es den Trennungsunterhalt angeht (vgl. Schwackenberg, FPR 2001, 107, 108). Es ist immer zu bedenken, dass die Unwirksamkeit der Vereinbarung hinsichtlich des Trennungsunterhalts nach § 139 BGB auch die gesamte Vereinbarung erfassen kann. Insgesamt wird man daher zu einer Abfindung des laufenden Trennungsunterhalts nicht raten können. Anders liegt es nur dann, wenn die Abfindungsregelung lediglich zurückliegende Zeiträume betrifft. Dann handelt es sich weniger um eine echte Abfindung als um eine Einigung auf eine rückständige Summe. Rückständiger Trennungsunterhalt Die Parteien einigen sich darauf, [...]
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