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Der Gegenstandswert der Unterhaltsvereinbarung bestimmt sich ab 01.09.2009 gem. § 51 Abs. 1 FamGKG, der § 42 Abs. 1 GKG ersetzt, nach dem geforderten Unterhaltsjahresbetrag. Dies gilt auch für den Fall einer Kapitalabfindung (Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 4 Rdnr. 54). Der Gegenstandswert eines Verzichts bestimmt sich ebenso: Maßgebend ist der Betrag, der für die ersten zwölf Monate gefordert worden wäre, wenn nicht verzichtet worden wäre. Fehlt eine solche konkrete Forderung, ist der Wert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Wird neben dem Geschiedenenunterhalt auf rückständigen Trennungsunterhalt verzichtet, so ist hinsichtlich des Trennungsunterhalts der bezifferte (fällige) Betrag maßgeblich. Beide Beträge sind entsprechend § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zu addieren. Sofern die Parteien eine einheitliche Lösung für den Trennungs- und den Nachscheidungsunterhalt treffen, darf der Anwalt in eigenem Interesse nicht vergessen, dass es sich um zwei [...]
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