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Von einem Mitverschulden ist auszugehen, wenn der Verletzte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein vernünftiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das ist beim Sicherheitsgurt gegeben. Die Notwendigkeit des Anschnallens hat sich im Bewusstsein der Bevölkerung durchgesetzt (ähnlich BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 – zur (nicht vorhandenen) Verpflichtung, einen Fahrradhelm zu tragen). Dieses Bewusstsein von der Notwendigkeit sich anzuschnallen, setzt also Erkennbarkeit der Situation voraus, so dass ein Mitverschulden nicht angenommen werden kann, wenn die gefahrenträchtige Fahrtsituation als solche nicht erkannt wird, beispielsweise wenn der Beifahrer schläft und den Beginn der Fahrt gar nicht mitbekommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.10.1984 – 1 U 292/83, VersR 1985, 788; OLG Koblenz, Urt. v. 17.12.1984 – 12 U 83/84, VRS 68, 167). Umgekehrt setzt eine solche Erkenntnis nicht Geschäftsfähigkeit voraus. Auch [...]
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