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Bei Auslandsunfällen wird nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist, angewendet. Ist in dem Land, in dem sich der Unfall ereignet hat, die Anwendung des Sicherheitsgurts nicht gesetzlich vorgeschrieben, könnte der Schuldvorwurf in Frage gestellt sein. Dies gilt allerdings nur auf den ersten Blick. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1979, 1366; VersR 1984, 195) ist für die zivilrechtliche Sanktion das Bewusstsein der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Nutzung des Gurts entscheidend. Ein solches Bewusstsein ist nicht teilbar, vor allem nicht dahingehend, dass es der Verletzte in einem Land haben kann und in einem anderen Land nicht. Demzufolge setzt sich der im Gebiet der Bundesrepublik lebende Fahrer oder Fahrzeuginsasse dem Einwand des Mitverschuldens aus, wenn er sich im Ausland nicht anschnallt, und zwar auch dann, wenn dort keine Anschnallpflicht begründet ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat das [...]
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