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In den vorstehenden Teilen wurden ausschließlich Fallgestaltungen behandelt, in denen sich bewiesenermaßen das Nichtanschnallen nachteilig ausgewirkt hat. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Fälle einzugehen, in denen das Anschnallen Verletzungen herbeigeführt hat, die andernfalls nicht eingetreten wären. Allerdings ist die statistische Wahrscheinlichkeit hierfür gering. Wertet man das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen so, wie es der BGH und das BVerfG in ihrer bisherigen Rechtsprechung getan haben, kommt hierfür allenfalls ein Satz von 1 % in Betracht. Legt man diesen Verhältnissatz im Weiteren zugrunde und gelangt zur Feststellung, dass der Anspruchsteller angeschnallt war, steht nicht die Frage im Vordergrund, ob die Verletzungen wegen des Gurts eingetreten sind, sondern vielmehr die, ob sie nicht trotz des Gurts entstanden sind. Die Unterscheidung nach den Verletzungen, die wegen des Gurts eingetreten sind oder zumindest dadurch verschlimmert wurden, kann [...]
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