Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Die Verletzung der zivilrechtlichen Obliegenheit des Anschnallens bzw. der öffentlich-rechtlichen Bestimmung des § 21a StVO allein reicht nicht aus, um den Einwand des Mitverschuldens begründen zu können. Es muss bewiesen werden, dass dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder teilweise verursacht hat (BGH, Urt. v. 02.02.1982 – VI ZR 296/80, NJW 1982, 985; OLG Celle, Urt. v. 16.09.2009 – 14 U 71/06, MDR 2009, 1273; LG Köln, Urt. v. 15.05.2013 – 18 O 148/08, BeckRS 2013, 12168). Soweit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie auch des BGH die unfallmedizinischen Untersuchungen den weit überwiegenden Nutzen des Sicherheitsgurts belegt haben, reicht diese unfallstatistische Erkenntnis nicht aus, im Einzelnen Schadenfall die Ursächlichkeit zu beweisen. Dagegen ist zur Begründetheit des Einwands des Mitverschuldens der Nachweis i.S.d. Zivilprozessordnung erforderlich, und zwar nicht nach der Beweisregel des § 287 ZPO, sondern der des Strengbeweises nach § 286 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen