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Eine weitere Ausnahme der Anschnallpflicht bringt § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO für Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk. In der amtlichen Begründung heißt es: „Von Lieferanten oder Handelsvertretern im Haus-zu-Haus-Verkehr, die nur kürzeste Entfernungen in langsamer Fahrtgeschwindigkeit zurücklegen, kann das jedesmalige Anlegen des Sicherheitsgurts im Auslieferungsbezirk billigerweise nicht verlangt werden.“ Dies gilt auch für Postzusteller, Amtsboten etc. (BayObLG, Beschl. v. 18.12.1986 – 2 Ob Owi 359/86, NJW 1987, 855). Somit dürfte in zivilrechtlicher Hinsicht nach den im vorhergehenden Teil ausgeführten Grundsätzen der Einwand des Mitverschuldens greifen, wenn der Auslieferfahrer den Gurt nicht angelegt hat, wenn er sich auf der Fahrt von einem Stadtbezirk zum anderen befindet, also eine Fahrtstrecke von mehr als 300 Metern in einem Zuge zurücklegt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.1991 – 5 Ss (OWi) 154/91, NZV 1991, [...]
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