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Die hauptsächlichen Schwierigkeiten beim Einwand des Mitverschuldens wegen Verletzung der Gurtpflicht liegen im erforderlichen Nachweis der Ursächlichkeit. Denn wie nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Schädiger die Beweislast für seinen Einwand (OLG Frankfurt, Urt. v. 30.12.2004 – 19 O 135/03, NZV 2005, 524; OLG Naumburg, Urt. v. 27.02.2008 – 6 U 71/07, BeckRS 2009, 08292; BGH, Urt. v. 28.02.2012 – VI ZR 10/11, NJW 2012, 2027). Will umgekehrt der Verletzte gegen den Einwand des Mitverschuldens geltend machen, die Verletzungen wären auch eingetreten, wenn er angeschnallt gewesen wäre, trifft insoweit die Beweislast wiederum ihn. Das scheint vielleicht auf den ersten Blick ein und dasselbe zu sein. Der Unterschied wird jedoch deutlich, wenn man an den Beispielsfall denkt, dass der Verletzte beim Unfall aus dem Fahrzeug geschleudert wurde und die Verletzungen durch seinen Aufprall auf den Boden erlitten hatte. An diesem Beispiel wird auch der zweite Schritt in der [...]
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