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Der Einwand des Mitverschuldens aus Verletzung der Anschnallpflicht kann auch der Fahrer dem Beifahrer entgegenhalten. Dies gilt dann, wenn der Schaden ohne Beteiligung eines weiteren Fahrzeugs eintritt, der Beifahrer also durch einen Fahrfehler des Pkw-Fahrers zu Schaden kommt (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 05.02.2002 – 3 U 3149/01, SP 2002, 214). Der zuvor zitierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 01.04.1980 – VI ZR 40/79, NJW 1980, 2125) lag eine solche Fallgestaltung zugrunde; die Entscheidung geht von der grundsätzlichen Möglichkeit dieses Einwands aus. Das Nichtangeschnalltsein des Beifahrers kann sogar eine Haftung des Fahrers auslösen, wenn der Beifahrer nicht angeschnallt ist, den Beginn der Fahrt nicht mitbekommt und vom Fahrer nicht geweckt und zum Anschnallen aufgefordert wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.10.1984 – 1 U 292/83, VersR 1985, 788). Gleiches gilt für einen alkoholisierten [...]
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