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Auch das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit wie das Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen lassen gem. § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Anschnallpflicht entfallen. Bereits aus der Formulierung folgt, dass das Rückwärtsfahren und das Fahren auf Parkplätzen nur Beispielsfälle sind und eine Befreiung in darüberhinausgehenden Fällen von Schrittgeschwindigkeit nicht ausschließen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.09.1985 – 3 Ss 653/85, VRS 70, 49). Umgekehrt ist diese Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen, wenn das betreffende Fahrmanöver nach Sinn und Zweck der Bestimmung die besondere Gefahrenträchtigkeit nicht entfallen lässt. Als Schrittgeschwindigkeit in diesem Sinne werden nur Fahrten verstanden, die „aus nicht verkehrsbedingten Gründen von vornherein nur auf das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit angelegt und weniger gefahrenträchtig sind, weil sie sich abseits des fließenden Verkehrs oder bei dem Übergang von dem fließenden in den ruhenden Verkehr [...]
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