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Es stellt sich die Frage, ob die zivilrechtlichen Sanktionen in den Fällen gelten, in denen der Gurt zwar angelegt, jedoch falsch bedient oder ein angelegter Gurt beschädigt ist. Beides hat die Rechtsprechung bejaht. Die Anschnallpflicht ist nur erfüllt, wenn der Gurt so angelegt ist, dass er seine Rückhaltewirkung erfüllen kann, und fest anliegt (OLG Hamm, Urt. v. 03.10.1985 – 1 StR 392/85, NJW 1986, 267) oder unter dem linken Arm geführt wird (OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2007 – 2 Ss Owi 695/07, DAR 2008, 34). Dies gilt auch für den Fall, wenn der Gurt mangels Reparatur funktionsuntüchtig geworden (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.11.1984 – 2 U 158/84, zfs 1986, 1) oder verschlissen ist (AG Goslar, Urt. v. 27.09.1983 – 4 C 501/83, DAR 1984, 295). Aber nach dem BGH kann ein Mitverschulden nicht angenommen werden, wenn der Verletzte in einem vorschriftswidrig nicht mit Gurten ausgerüsteten Fahrzeug mitgefahren ist (BGH, Urt. v. 02.11.1982 – VI ZR 295/80, VRS 64, 107). Das [...]
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