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Nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO kann auf Antrag eine generelle Ausnahmegenehmigung von der Gurtpflicht erteilt werden, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt. Seit einer Entscheidung des BGH vom 29.09.1992 – VI ZR 286/91 sind die Voraussetzungen in zivilrechtlicher Hinsicht festgeschrieben: Der Einwand des Mitverschuldens scheidet danach nicht nur aus, wenn eine Ausnahmegenehmigung tatsächlich erteilt war, sondern auch, wenn sie von der Straßenverkehrsbehörde hätte erteilt werden müssen, falls eine solche beantragt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen streng geprüft werden (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 27.06.2000 – AU 3K 00/466, DAR 2001, 233); sie sind nur als gegeben anzunehmen, wenn feststeht, dass infolge des Anlegens des Gurts für den Betroffenen konkret ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche [...]
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