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Eine nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft muss grundsätzlich zur Minderung des Verdienstausfallschadens eingesetzt werden. Der Unfallgeschädigte ist verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls entfällt (OLG Schleswig, Urt. v. 09.01.2014 – 7 U 83/13, NJW-Spezial 2014, 202). Führt die Unfallverletzung zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Einstellung des Gewerbebetriebs, ist der Geschädigte im zumutbaren Rahmen verpflichtet, einen anderen Arbeitsplatz zu suchen oder ein anderes Unternehmen aufzubauen, sogar dann, wenn dies mit einem Wechsel des Wohnsitzes oder mit einer für die Berufsänderung erforderlichen Umschulung (BGH, Urt. v. 26.09.1961 – VI ZR 234/60, VersR 1961, 1018) oder auch mit der Anschaffung eines Kfz verbunden ist (BGH, Urt. v. 29.09.1998 – VI ZR 296/97, NJW 1998, 3706). Ist der Verletzte jedoch wegen der verbliebenen, [...]
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