Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Den Fahrer eines Motorrads oder Leichtkraftrads trifft unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsauffassung kein Mitverschulden, wenn er keine Schutzkleidung trägt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 09.04.2013 – 3 U 1897/12, DAR 2013, 332; LG Heidelberg, Urt. v. 13.03.2014 – 2 O 203/13, VersR 2015, 907). Den Fahrer eines Leichtkraftrads trifft ebenso keine generelle, ein Mitverschulden begründende Obliegenheit, innerhalb geschlossener Ortschaften Motorradstiefel zu tragen (OLG München, Urt. v. 19.05.2017 – 10 U 4256/16, SVR 2017, 423). Kann ein entsprechendes Verkehrsbewusstsein den tatsächlichen Umständen und Gewohnheiten der betroffenen Verkehrsteilnehmer nicht entnommen werden (hier: Fahrer einer Harley-Davidson), ist ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers nicht feststellbar (LG Frankfurt, Urt. v. 07.06.2018 – 2-01 S [...]