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Ausgenommen im Fall ganz geringfügiger Verletzungen muss sich der Geschädigte im Fall der Körperverletzung in ärztliche Behandlung begeben und sich der Behandlung auch dann unterziehen, wenn diese Unannehmlichkeiten und Risiken mit sich bringt. Dies gilt insbesondere für den Fall der Operation, wenn diese erhebliche Aussichten für eine weitgehende Wiederherstellung oder jedenfalls Besserung bietet (BGH, Urt. v. 24.10.1961 – VI ZR 23/61, VersR 1961, 1125). Von dem Geschädigten kann verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung, die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet. Er darf i.d.R. nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde (BGH, Urt. v. 10.02.2015 – VI ZR 8/14, VersR 2015, 590). Die Grenze des Zumutbaren ist erreicht, wenn der Eingriff nicht einfach und [...]
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