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Das Mitverschulden eines zehn Jahre alten Kindes ist grundsätzlich geringer als das eines Erwachsenen zu bemessen. Ist das Mitverschulden altersspezifisch besonders vorwerfbar, kann ausnahmsweise auch die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktreten (OLG Celle, Beschl. v. 08.06.2011 – 14 W 13/11, NJW-Spezial 2011, 459. Siehe auch Heß/Burmann, Mitverantwortung der Eltern bei einem Kinderunfall im Verkehr, NJW-Spezial 2014, 9 ff.). Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können. Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das [...]
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