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Eine Verletzung der Anschnallpflicht gilt als Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens nach § 254 Abs. 1 BGB. Dieser Einwand kann vom Halter gegenüber den Insassen des eigenen Kraftfahrzeugs erhoben werden (BGH, Urt. v. 10.04.1979 – VI ZR 83/78, VersR 1979, 532). Die Bemessung der Mitverschuldungsquote wird je nach Verursachungs- und Verschuldensbeitrag festgelegt. Sie kann 50 % und mehr betragen. Das AG Osnabrück (Urt. v. 11.09.1996 – 15 C 708/95, SP 1997, 10; LG Meiningen, Urt. v. 28.11.2006 – 2 O 1160/05, DAR 2007, 708) hat eine Mithaftung von 1/4 angenommen. Im Falle einer Unfallverletzung bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt kann eine anspruchsmindernde Mithaftung des Geschädigten nur dann angenommen werden, wenn feststeht, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen entweder bei angelegtem Gurt verhindert worden oder jedenfalls weniger schwerwiegend gewesen wären. Bei verschiedenen Verletzungen, bei denen sich der angelegte Gurt unterschiedlich [...]
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