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Soweit gem. § 21a Abs. 2 StVO für Fahrer und Beifahrer von Kraftfahrzeugen das Tragen eines Schutzhelms vorgeschrieben wurde, ist eine Verletzung als Mitverschulden anzurechnen (BGH, Urt. v. 30.01.1979 – VI ZR 144/77, VersR 1979, 369). Wird der Schutzhelm nicht getragen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit der Verletzung (OLG Nürnberg, Urt. v. 10.05.1988 – 1 U 4202/87, VRS 77, 23). Für Radfahrer besteht keine gesetzliche Verpflichtung einen Fahrradhelm zu tragen. Zumindest im Alltagsverkehr begründet grundsätzlich das Nichttragen eines Helms kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers. Eine allgemeine Verkehrsauffassung, wonach Radfahren im Alltagsverkehr eine Tätigkeit darstellt, die generell derart gefährlich ist, dass sich nur derjenige verkehrsgerecht verhält, der einen Helm trägt, gibt es nicht (OLG Nürnberg, Urt. v. 28.08.2020 – 13 U 1187/20, NJW 2020, 3603; BGH, Urt. v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493; so auch OLG [...]
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