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Ein Mitverschulden des Geschädigten kann sich nicht nur beim Haftungsgrund ergeben, sondern sich auch auf die Höhe des entstehenden Schadens auswirken. Es bezieht sich auf die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden nicht über das notwendige Maß hinaus entstehen zu lassen, sogenannte Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Grenze ist bei der Erforderlichkeit der zur Schadensbeseitigung ergriffenen Maßnahmen zu ziehen, wobei dieser Begriff häufig umstritten ist. Die Versicherer definieren die Schadensminderungspflicht gerne dahin, dass sich hiernach der Geschädigte so zu verhalten habe, als müsse er den Schaden selbst aus eigener Tasche bezahlen. Das ist sicher zu weitgehend und auch in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich verneint worden. Der BGH hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bemessung des Fahrzeugschadens mit dieser Definition befasst und ausgeführt (BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90, NJW 1992, [...]
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