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Eine grundsätzlich anzunehmende Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkoholgenuss kann den Mitverschuldenseinwand nur stützen, wenn sich diese Beeinträchtigung tatsächlich auf den Unfall im Sinne eines alkoholbedingten Fehlverhaltens ausgewirkt hat (OLG Schleswig, Urt. v. 12.02.1974 – 9 U 64/73, VersR 1975, 290; OLG Brandenburg, Urt. v. 14.06.2007 – 12 U 188/06, SP 2007, 316; OLG Koblenz, Urt. v. 03.02.2014 – 12 U 607/13, zfs 2014, 380). Unter dieser Voraussetzung muss sich der Insasse ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn es für ihn bei Antritt der Fahrt erkennbar war, dass der Fahrer des Fahrzeugs alkoholbedingt fahruntüchtig war oder sich ihm zumindest Zweifel hieran aufdrängen mussten (OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2006 – 19 U 242/05, SP 2007, 275; LG Bielefeld, Urt. v. 01.09.2014 – 6 O 71/13, VersR 2015, 1157 – Mithaftung 25 %). Für die Frage, ob ein geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers [...]
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