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Hier kann die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens bereits frühzeitig bei der Ausübung einer Wahl, nämlich der des Mietwagenunternehmens bzw. des von diesem angebotenen Mietwagentarif, angesetzt werden. Die Anmietung hat grundsätzlich nach dem sogenannten Normaltarif zu erfolgen. Kosten nach dem höheren sogenannten Unfallersatztarif sind nur zu erstatten, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich war (BGH, Urt. v. 19.04.2005 – VI ZR 37/04, VersR 2005, 850; BGH, Urt. v. 13.02.2007 – VI ZR 105/06, DAR 2007, 327). Vergleiche ferner auch Teil 3.1.10.2. Generell muss die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unterlassen werden, wenn der Mietwagen nur für kurze Strecken benötigt wird (BGH, Urt. v. 15.04.1966 – VI ZR 271/64, NJW 1966, 1260; OLG Hamm, Urt. v. 21.05.2001 – 6 U 243/00, DAR 2001, 458). Ist vorauszusehen, dass die Reparatur lange Zeit in Anspruch nehmen wird (beispielsweise drei Monate, OLG Oldenburg, Urt. v. [...]
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