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Der Geschädigte muss eigene Mittel verwenden, soweit ihm das ohne Einschränkung der Lebensführung zumutbar ist, also in dem Bereich, als ein Kraftfahrzeughalter ohnehin mit üblichen, verschleißbedingten Reparaturen seines Wagens rechnen muss. Sind diese Grenzen überschritten, ist er verpflichtet, die wirtschaftlichste Finanzierungsart zu wählen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.1988 – 10 U 18/88, VersR 1989, 59), also regelmäßig einen Überziehungskredit bei seiner eigenen Bank. In jedem Fall ist Voraussetzung für die Erstattung, dass der gegnerischen Versicherung die Möglichkeit gegeben wird, die Finanzierung durch Vorschusszahlung abzuwenden und dass sie vorab darauf hingewiesen wird, dass andernfalls eine Finanzierung in Anspruch genommen wird (OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.09.1988 – 10 U 18/88, VersR 1989, 59). Der Geschädigte kann also die Ersatzbeschaffung von der Entschädigungsleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherung abhängig machen, wenn er ansonsten [...]
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