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Die Absprache des bevorstehenden Unfalls setzt voraus, dass sich die Beteiligten kennen. Das mag sich auf gelegentliche Bekanntschaft, berufliche Beziehungen oder Freundschaft beziehen und soll mit dem Schlagwort Bekanntschaft gekennzeichnet werden (LG Krefeld, Urt. v. 25.09.2008 – 3 O 101/08, SP 2009, 318). So können auch das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten wie auch unwahre Angaben starke Indizien für eine Unfallmanipulation sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2018 – I-1 U 59/17, SVR 2018, 388; OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 08.05.2018 – 7 U 52/17, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2019, 276 und OLG Hamm, Urt. v. 22.02.2019 – I-9 U 111/17, zfs 2019, 434). Umgekehrt schließt das Fehlen einer direkten Bekanntschaft eine Manipulation keineswegs stets aus, weil der Kontakt auch über Dritte hergestellt werden kann. Häufig bestehen auch Kontakte zu der Kfz-Branche (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2013 – I-1 U 99/12, [...]
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