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Auch das Verhalten der Beteiligten nach dem Unfall ist mit Auffälligkeiten verbunden, die Rückschlüsse auf eine Manipulation des Geschehens zulassen. Sie ergeben sich aus einem Vergleich zwischen dem Verhalten, welches ein wirklich Geschädigter i.d.R. zeigt, und dem, welches bei den Beteiligten festgestellt werden kann, die der Herbeiführung eines gestellten Unfalls verdächtigt werden. Wie zuvor aufgezeigt, legen es die Beteiligten i.d.R. darauf an, keine unbeteiligten Zeugen beim gestellten Unfall zu haben (LG Hanau, Urt. v. 01.08.2008 – 9 O 620/07, SP 2009, 177). Unter dieser Voraussetzung ist es jedoch ein „natürliches“ Verhalten, dass der Geschädigte danach trachtet, die Polizei herbeizurufen, um damit einen Nachweis der gegnerischen Haftung zu ermöglichen. Auffällig häufig wird bei manipulierten Unfällen auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet (LG Hanau, Urt. v. 01.08.2008 – 9 O 620/07, SP 2009, 177; OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.2016 – 26 U 164/15, BeckRS [...]
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