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Der gestellte Unfall bringt den Anwalt in eine schwierige Situation. In der Literatur und Rechtsprechung ist meist nur die Stellung des Anwalts behandelt worden, der den beklagten Haftpflichtversicherer und den an der Absprache beteiligten Beklagten vertreten soll. Schwierigkeiten ergeben sich auch für den Anwalt, der vom „geschädigten“ Anspruchsteller beauftragt ist. Da von der Position des Anspruchstelleranwalts ausgegangen wird, sollen hier zuerst die sich für ihn ergebenden Probleme in den Vordergrund gestellt werden. Die Schwierigkeiten für alle Beteiligten liegen darin, zwischen einem echten und einem gestellten Unfall unterscheiden zu können. Nun kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass man als Anwalt des Anspruchstellers den Verdacht einer Unfallmanipulation solange vernachlässigen kann, als man nicht selbst über jeden Zweifel hinaus davon überzeugt wurde, dass hier eine Absprache vorliegt. Es wäre dann allein Sache der gegnerischen Haftpflichtversicherung [...]
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