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Gelangt der Richter unter Würdigung aller festgestellter Indizien noch nicht zur vollen Überzeugung, dass ein gestellter Unfall vorliegt, kann der Anspruchsteller gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung erfolglos bleiben. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozesspartei die Beweisführung des Gegners schuldhaft verhindert. Dies führt dazu, dass sich die Beweislast umkehrt. Wenn Anzeichen für eine Unfallmanipulation sprechen, eine Gewissheit hierüber aber nur bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge und einer Überprüfung der dort jeweils eingetretenen Beschädigungen möglich wäre, ist der Anspruchsteller als beweisfällig mit der Folge der Abweisung seiner Klage anzusehen, wenn er diese Überprüfung dadurch unmöglich gemacht hat, dass – seiner Angabe zufolge – die unfallbeteiligten Fahrzeuge an Unbekannte veräußert wurden. Diese Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich wegen Vorliegens einiger [...]
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