Es liegt auf der Hand, dass die Unterscheidung zwischen einem ungewollten und einem gestellten Unfall eine Frage des Nachweises ist. Dieser ist besonders schwierig, weil die Beteiligten beim gestellten Unfall alles darauf angelegt haben, keine Beweise zu hinterlassen. Im Streit, ob ein gestellter Unfall vorliegt oder nicht, ist die Beweislast entscheidend. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Beweislast zwischen dem Anspruchsteller und dem regelmäßig allein auf der anderen Seite auftretenden Haftpflichtversicherer aufgeteilt. Das Verständnis der hiermit verbundenen Regelungen ergibt sich aus der rechtsdogmatischen Einordnung. Vom Rechtsempfinden her liegt es nahe, dass der gestellte Unfall keinen begründeten Schadensersatzanspruch auslösen darf. Hinsichtlich der rechtlichen Begründungen bestanden geraume Zeit Meinungsverschiedenheiten. Nicht anwendbar ist § 103 VVG, der zwar bestimmt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei ist, wenn der VN den [...]